Rechtsdienstleistung

Im Folgenden sehen Sie eine Auswahl der von uns bearbeiteten Rechtsgebiete und deren Inhalte.

Bei Fragen hilft Ihnen unser Kanzlei-Team gerne weiter. Telefon: 0 57 22 / 890 50.

  • Zwangsverwaltungsverfahren (ZVG und ZwVwV)
    • die Anordnung hat den Entzug des Schuldners hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung seines Grundstücks zur Folge
    • Antragstellung i. d. R. durch Grundpfandrechtsgläubiger sowie Bestellung eines geeigneten Zwangsverwalters durch das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
    • Verwalter handelt bzw. verwaltet selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen
    • alle Grundstücksarten sind betroffen, überwiegend jedoch bebaute Grundstücke, ETW`s, Gewerbeeinheiten, Mehrfamilienhäuser
    • Zweck der Verwaltung ist die Objekterhaltung sowie Einnahmenerzielung
    • Verteilung der Masse an die Gläubiger über einen gerichtlichen Teilungsplan
    • Aufhebung nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren, nach nicht erfolgter Zahlung eines Vorschusses oder bei Antragsrücknahme des Gläubigers
  • Sequestrationsverfahren (ZVG und ZwVwV)
    • Sinn und Zweck ist die Verwahrung und Verwaltung eines Gegenstandes, insbesondere eines Grundstückes im Rahmen der Vollstreckung (§ 848 ZPO)
    • durch einen Sequester als Vertrauensperson
    • auf Antrag eines Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht und
    • Anordnung einer besonderen Maßnahme zur Sicherung und Erhaltung des Gegenstandes
  • Nachlasspflegschaften (BGB)
    • die Anordnung beinhaltet die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung (§ 1960 BGB) oder der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Nachlass (§ 1961 BGB)
    • bestellt wird ein geeigneter Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben
    • Anordnung auf Antrag eines Berechtigten oder Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht mit beschränktem oder unbeschränktem Aufgabenkreis
    • beschränkter Wirkungskreis könnte sein: Ausgleich von Bestattungskosten, Abwicklung des Mietverhältnisses, Veräußerung von Hausrat, Schmuck, PKW
    • unbeschränkter Wirkungskreis bedeutet in der Regel Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der unbekannten Erben
    • bei Überschuldung respektive nicht ausreichender Nachlassmasse besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages oder Gläubigeraufgebotsverfahrens
    • die Pflegervergütung wird beantragt gegenüber der Nachlassmasse (werthaltiger Nachlass) oder der Staatskasse (massearmer Nachlass)
  • Nachlassverwaltung (BGB)
    • erwirkt Beschränkung der Erbenhaftung (§ 1975 BGB) auf den Nachlass
    • Bestellung eines Nachlassverwalters für die bekannten Erben, die ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dadurch verlieren
    • Antragstellung durch Erben oder Nachlassgläubiger durch das zuständige Amtsgericht mit einem Aufgabenkreis möglich
    • Aufgaben in der Regel: Verwaltung des Nachlasses und Ausgleich der Verbindlichkeiten aus dem Nachlass
    • Pflicht zur Stellung Nachlassinsolvenzantrag bei nicht ausreichendem Nachlass
    • Vergütungsanspruch nicht gesetzlich geregelt (Vereinbarung mit den Erben erforderlich)
  • Testamentsvollstreckung (BGB)
    • dient der Ausführung des letzten Willens des Erblassers (§ 2203 BGB) und kann Auseinandersetzung der Miterben erfordern
    • Testamentsvollstrecker wird für die bekannten Erben bestellt, die ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in der Regel verlieren
    • Ernennung des Testamentsvollstreckers in der Regel auf Antrag des Erblassers im Testament oder bei fehlender Angabe durch das zuständige Nachlassgericht
    • der Aufgabenkreis ergibt sich entweder aus dem Testament oder dem Gesetz
    • der Testamentsvollstrecker muss umgehend ein Nachlassverzeichnis erstellen und recherchieren
    • die Vergütung ist mit den Erben zu vereinbaren, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat
  • Forderungseinzug (ZPO)
    • Prüfung der Bonität vor Geschäftsanbahnung zur Risikominimierung
    • Beratung für effizientes Mahnwesen
    • Vorschlag zum Inhalt eines Mahnschreibens
    • außergerichtliches Mahnschreiben mit kurzer Frist zum Ausgleich
    • Titulierung der Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens
    • Einleitung der Zwangsvollstreckung nach Vorlage des Titels unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Forderung
    • Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten und Grundvermögen